Satzung Heimatverein Bergen und Umgebung e.V. von 1911

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der am 27. Februar 1911 unter dem Namen »Heimatverein Bergen bei Celle und Umgegend« gegründete Verein führt die Bezeichnung »Heimatverein Bergen und Umgebung eV. von 1911«

(2) Der Heimatverein hat seinen Sitz in 29303 Bergen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Celle eingetragen.

(3) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde, des heimatlichen Brauchtums, der plattdeutschen Sprache, Belebung der Heimatliebe und die Förderung des Römstedt-Heimatmuseums in Bergen.

(4) Der Heimatverein hat das Recht, Mitglieder in das Kuratorium »Heimatmuseum der Stadt Bergen« zu entsenden.

(5) Der Heimatverein ist politisch und religiös neutral.

(6) Aus Gründen der Lesbarkeit wird in der folgenden Satzung auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

(2) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und seiner Organe erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke des Vereins geleisteten Beiträge, Spenden oder etwaige Einlagen.

(3) Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Soweit Mitglieder ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie gegebenenfalls nur Anspruch auf Ersatz ihrer baren Aufwendungen. Die Gewährung von Vergütungen für hauptamtliche Dienstleistungen aufgrund eines besonderen Anstellungsvertrages bleibt hiervon unberührt.

(5) Dem zuständigen Finanzamt sind unverzüglich Beschlüsse mitzuteilen, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung nachträglich geändert, ergänzt oder aus ihr gestrichen wird.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die gewillt sind, den Vereinszweck zu fördern. Bei natürlichen Personen beträgt das Mindestmitgliedsalter das Alter der Volljährigkeit, z. Zt. 18 Jahre.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt kann nur zum Jahresschluss mit einer Frist von 3 Monaten erklärt, werden.

(3) Ehrenmitglieder des Vereins können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der Erschienenen. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auszuschließen sind Mitglieder, welche a) die Bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben;

b) mit der Entrichtung des Beitrages trotz schriftlicher Mahnung länger als 12 Monate im Rückstand geblieben sind.

§ 5 Beiträge

(1) Der Verein erhebt einen jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrag.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung;

b) der Vorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt im ersten Halbjahr des Kalenderjahres zusammen. Sie wird von dem Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe des Zeitpunktes und der Tagesordnung mit schriftlicher Einladung einberufen und in der örtlichen Presse bekannt gemacht. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand und müssen auf Verlangen von 1/4 der Mitglieder unter Angabe des Beratungspunktes einberufen werden.

(2) Bei Verhinderung wird der Vorsitzende durch den stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das dienstälteste Vorstandsmitglied vertreten.

(3) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins und ist insbesondere zuständig für:

a) die Wahl des Vorstandes;

b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von drei Jahren;

c) die Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Vorstand;

d) die Abnahme der Rechnung und die Entlastung des Vorstandes;

e) Satzungsänderungen;

f) die Auflösung des Vereins;

g) den Ausschluss von Vereinsmitgliedern (vgl § 4 Abs. 4).

Beratungsgegenstände zu e) - g) sind in der Einladung besonders aufzuführen. Eine Beschlussfassung zu e) + g) erfordert 2/3 Mehrheit der Erschienenen, zu f) 3/4 Mehrheit sämtlicher Mitglieder.

(4) Im übrigen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) In den Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das die gefaßten Beschlüsse enthalten und von dem Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer unterschrieben sein muß. Das Protokoll ist in der nächsten Versammlung zu genehmigen.

§ 8 Vorstand

(1) Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Arbeit des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand des Vereins wird aus den Reihen der Mitglieder gewählt und besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis von der Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt ist. Jährlich steht 1/3 des Vorstandes zur Wahl.

(4) Der Vorsitzende – bei Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung das dienstälteste Vorstandsmitglied – beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu benennen.

§ 9 Gesetzliche Vertretung des Vereins

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

(2) Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind im Innenverhältnis an die Beschlüsse und Weisungen der Vereinsorgane gebunden.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Stadt Bergen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, das Römstedt-Museum betreffende Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung des Heimatvereins Bergen und Umgebung vom 25.04.1984. Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 24.2.2015.

Bergen, den 24. Februar 2015

DER VORSTAND

Horst-Henning Siebernik (Vorsitzender), Helmut Wrogemann (stellvertr. Vorsitzender)